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   BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93   

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https://dejure.org/1994,2677
BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93 (https://dejure.org/1994,2677)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 (https://dejure.org/1994,2677)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1994 - 9 B 510.93 (https://dejure.org/1994,2677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 51 Abs. 1; VwGO § 110

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilurteil - Unvollständiges Vollendurteil - Abgrenzung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1116
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist infolge der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) der Streitgegenstand der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits rechtshängigen Verfahren kraft Gesetzes auf das Abschiebungsschutzbegehren nach (§ 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892).
  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93
    Das Urteil ist dann allerdings unvollständig und leidet deshalb an einem Verfahrensfehler, der mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz § 88 VwGO Nr. 19 = NVwZ 1993, 62).
  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91

    Asylrecht; Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93
    Es stellt sich zwar "im Ergebnis als Urteil nur über einen Teil des Streitgegenstandes" dar (so Senatsbeschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 9 B 235.91 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10); auch wenn man hierfür den Begriff eines "verdeckten", "unbewußten" oder "unbeabsichtigten" Teilurteils verwendet, ist zu beachten, daß es sich gerade nicht um ein Teilurteil i.S. des § 110 VwGO handelt.
  • BVerwG, 10.11.1988 - 3 C 19.87

    Pflanzenschutzmittel - Sonstige Auswirkungen - Wirkungseintritt - Ersetzbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93
    Für den - hier nicht gegebenen - Fall, daß ein Gericht aus Versehen einen Antrag übergeht, hat das Bundesverwaltungsgericht in Einklang mit der zivilprozeßrechtlichen Judikatur entschieden, daß nach ungenütztem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für einen Urteilergänzungsantrag (§ 120 VwGO ) die Rechtshängigkeit insoweit erlischt (vgl. Urteil vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 - BVerwGE 81, 12 ).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
    Auszug aus BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93
    Das Urteil ist dann allerdings unvollständig und leidet deshalb an einem Verfahrensfehler, der mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz § 88 VwGO Nr. 19 = NVwZ 1993, 62).
  • OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13

    Entfallen der Rechtshängigkeit bei Nichtent-/-bescheidung; Bewertung von

    Ein Teilurteil i.S.d. § 110 VwGO liegt nur vor, wenn in dem Urteil selbst oder zumindest in den insoweit eindeutigen Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Streitgegenstandes entscheiden und den Rest einer späteren Entscheidung vorbehalten will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1994, 9 B 510.93, NVwZ 1994, 1116, juris Rn. 9).

    Denn in den Fällen eines auch hier vorliegenden "verdeckten" bzw. "unbewussten" bzw. "unbeabsichtigten" Teilurteils entfällt die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen (Teils des) Streitgegenstandes, wenn nicht innerhalb der hierfür geltenden Fristen der hierdurch beschwerte Beteiligte das statthafte Rechtsmittel einlegt bzw. einen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1994, a.a.O., Rn. 9 ff.; Urt. v. 3.7.1992, 8 C 72.90, NVwZ 1993, 62, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2007, 11 A 1753/06.A, AuAS 2008, 46, juris Rn. 20 ff.; zusammenfassend Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: Oktober 2014, § 110 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13

    Ausweisung eines Anhängers der DHKP-C

    Wurde der Verpflichtungsanspruch dabei rechtsirrtümlich nicht beschieden, weil er nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht rechtshängig war, liegt kein Übergehen im Sinne des § 120 VwGO vor, so dass dieser Verfahrensfehler mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - und Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 - jeweils juris).

    Mit Ablauf der Frist des hierfür gegebenen Rechtsmittels endet die Rechtshängigkeit in Bezug auf das rechtsirrtümlich nicht beschiedene Begehren (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2001 - 15 A 5566/99

    Kanalanschlussbeitrag, Tiefenbegrenzung und Reiterhof

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 B 209.96 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. Februar 1994 - 9 B 510.93 -, NVwZ 1994, 1116 (1117); Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64, S. 21.
  • VGH Bayern, 23.04.2010 - 22 ZB 10.43

    Gesetzlicher Richter, Geschäftsverteilungsplan, Vorzeitige Besitzeinweisung,

    Ein solches Teilurteil liegt nur vor, wenn in dem Urteil selbst oder zumindest in den insoweit eindeutigen Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Streitgegenstands entscheiden und den Rest einer späteren Entscheidung vorbehalten will (vgl. BVerwG vom 22.2.1994 NVwZ 1994, 1116).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 8 B 18.97

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Nachholung der Entscheidung zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber das Verfahren nach § 120 VwGO für die dort geregelten Fehlerarten vorrangig (Urteile vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 - BVerwGE 81, 12 [BVerwG 10.11.1988 - 3 C 19/87] und vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 3 ; Beschluß vom 22. Februar 1994 - BVerwG 9 B 510.93 - NVwZ 1994, 1116 [BVerwG 10.05.1994 - 9 C 501/93]).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 25.95

    Anfechtungsklage - Jugendschutz - Auflage - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Übergehen eines (bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich) gestellten Antrags nur mit einem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 Abs. 2 VwGO) - ggf. nach Berichtigung des Tatbestandes (§ 119 VwGO) - geltend gemacht werden kann (BVerwGE 81, 12; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 = NVwZ 1993, 62; Beschluß vom 22. Februar 1994 - BVerwG 9 B 510.93 - NVwZ 1994, 1116).
  • OVG Sachsen, 12.12.2017 - 4 A 292/15

    Parteiwechsel; Beteiligtenwechsel; Prozessrecht

    Das Urteil ist dann allerdings unvollständig und leidet deshalb an einem Verfahrensfehler, der mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 1994 - 9 B 510.93 -, juris Rn. 9).
  • OVG Saarland, 26.02.2013 - 3 A 253/11

    Urteilsergänzung nach übergangenem Klageantrag

    BVerwG, Entscheidungen vom 11.8.2009, a.a.O., vom 22.3.1994 - 9 C 529/93 - und vom 22.2.1994 - 9 B 510/93 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.1997 - 22 A 3025/94
    vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1994 - 9 B 510/93 -, NVwZ 1994, 116 (116 f), m. w. N.
  • VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97

    Rücknahmefiktion nach VwGO § 126 Abs 2 wegen Nichtbetreibens des

    Ein Teilurteil i. S. des § 110 VwGO liegt nämlich nur dann vor, wenn in dem Urteil selbst oder zumindest in den insoweit eindeutigen Begleitumständen zum Ausdruck kommt, daß das Gericht eine Ermessensentscheidung dahin getroffen hat, daß es nur über einen Teil des Streitgegenstandes entscheiden und den Rest einer späteren Entscheidung vorbehalten wollte, der dann trotz einer Rechtsmitteleinlegung gegen das Teilurteil in der ersten Instanz rechtshängig bleibt; eine vom Gericht als Vollendurteil gewollte Entscheidung ist demgegenüber auch dann ein Vollendurteil, wenn sie den Streitgegenstand verfahrensfehlerhaft nicht voll ausschöpft und deshalb unvollständig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.02.1994 - 9 B 510/93 - NVwZ 1994 S. 1116), so daß bei einem dagegen eingelegten Rechtsmittel kein Teil des Klagebegehrens in der ersten Instanz rechtshängig bleibt, wie dies bei einem "echten" Teilurteil der Fall wäre, sondern das wirkliche Klagebegehren insgesamt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2007 - 11 A 1753/06

    Anspruch auf Feststellung bestehender Abschiebungsverbote; Voraussetzungen für

  • LSG Bayern, 18.12.2003 - L 14 RA 81/03

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente; Zulässigkeit der prozessualen

  • SG Osnabrück, 20.08.2013 - S 16 AS 991/10

    Ausschluss von Ausländern vom Leistungsbezug nach dem SGB II für die ersten drei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2015 - L 8 SF 3/15
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2009 - 2 M 108/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags im Beschwerdeverfahren

  • VG Lüneburg, 18.08.2008 - 1 A 78/07

    Rechtskraft, entgegenstehende; Restitutionsklage; Berufung; Rechtshängigkeit;

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